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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinn von §1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden AGB. Diese gelten-sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird- auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

II. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Fotografen (§§1,2 Abs.2, 73 ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrages (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für die einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrückliche bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung „Fotografin Monika Schloffer“ bzw. den Copyrightvermerk „ © Monika Schloffer Photography“ deutlich und gut lesbar (sichtbar), in zweifelsfreier Zuordnung beim Bild anzubringen (soweit das nicht anders vereinbart und per Mail oder auf der entsprechenden Rechnung ausdrücklich vermerkt wurde).
2.3 Jede Veränderung des Fotos durch Fotocomposing, Montage etc. bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist. 2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/Namensnennung (Pkt. 2.2. oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung ist ein kostenloses Belegexemplar zuzusenden. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

 

III. Eigentum am Bildmaterial

3.1 Das Eigentum an den digitalen Bilddateien steht dem Fotografen zu.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Fotos in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD, DVD oder ähnlichen Speichermedien ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Fotografen und Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt davon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

IV. Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Bilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seinen Herstellerbezeichnungen zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet Fotos des Fotografen so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddateien elektronisch verknüpft wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet die elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung und, bei Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

 

V. Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Nutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen auf das Recht auf das eigenen Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Pkt.2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Fotos beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüche Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

VI. Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellter Fotos haftet der Fotograf- aus welchem Rechtstitel immer- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und das seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte haftet der Fotograf nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modell, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadensersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2 Pkt. 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

 

VII. Vorzeitige Auflösung

7.1 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen Des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlung einstellt bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Voszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten verstößt.

 

VIII. Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solchen keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsätze und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen, etc.
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Pkt. 6.1 gilt entsprechend.

 

IX. Werklohn/Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten, etc.) auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminvereinbarungen ( zb. Aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechende Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.

 

X. Lizenzhonorar

10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe zu.

 

XI. Datenschutz

11.1 Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, Email, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung speichert und verarbeitet. Die Daten des Vertragspartners werden nicht ohne Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben.

 

XII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

12.1 Der Fotograf ist- sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, berechtigt von ihm hergestellte Fotos zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und Verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. §78 UrhG. sowie auf Verwendungsansprüche gem. §1041 ABGB.

 

XIII. Schlussbestimmungen

13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für Graz.
13.2 Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
13.3 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
13.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von der Fotografin Monika Schloffer auftragsgemäß hergestellten Fotos.